Vorsorgemaßnahmen
Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen. Sie können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist. Die meisten Bürgerinnen und Bürger gehen in diesen Fällen davon aus, dass nahe Familienangehörige bzw. Ehegatte oder Lebensgefährte für sie automatisch Regelungen treffen oder Unterschriften leisten können, wenn sie -vielleicht auch nur vorübergehend- selbst nicht mehr in der Lage dazu sind. Das stimmt nicht!
In solchen Situationen kann man nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden, ohne vorher mit einer (Vorsorge-)Vollmacht schriftlich legitimiert worden zu sein. Ohne Vollmacht wird laut Betreuungsgesetz das Vormundschaftsgericht Ihres Wohnortes eingeschaltet und bestimmt für Sie einen Betreuer bzw. eine Betreuerin (früher: Vormund oder Gebrechlichkeitspfleger). Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden.
Man unterscheidet im wesentlichen zwischen folgenden Vollmachten bzw. Anordnungen:
Generalvollmacht
Als Vorsorgemaßnahme kommt zum einen die vermögensmäßige Generalvollmacht in Betracht. Durch sie wird gewährleistet, dass der Bevollmächtigte auch im Notfall beispielsweise über Bankkonten verfügen kann und die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten regeln kann. Eine Generalvollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten des weiteren, über das Vermögen zu verfügen und auch Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln.
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht umfasst in der Regel Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich und bezüglich des Vermögens des Vollmachtgebers.
Gegenstand der Vorsorgevollmacht können sein:
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Gesundheitsfürsorge
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Vermögensverwaltung
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Regelungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)
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Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in Ihre Krankenakten
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Besuchsrecht am Krankenbett - auch bei intensiv-medizinischer Behandlung
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möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung
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Übertragung der Entscheidung in Hinblick auf mögliche Transplantationen, soweit rechtlich zulässig.
Durch eine Vorsorgevollmacht erhält der Bevollmächtigte, der das Vertrauen des Vollmachtgebers genießt, widerruflich ein Entscheidungsrecht in allen persönlichen, aus dem Notfall heraus entstehenden Angelegenheiten in dem Umfang, wie er dem Vollmachtgeber bei eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zustünde. Eine solche Regelung ist insbesondere dann erforderlich, wenn die gewählte Vertrauens-person nicht mit dem Vollmachtgeber verheiratet oder in einem engen Verwandt-schaftsverhältnis steht. Ebenso ist sie sinnvoll, wenn ein bestimmter Verwandter allein und ausschließlich mit diesem Aufgabenkreis betraut werden soll. Im übrigen erleichtert sie generell der Vertrauensperson den Umgang mit den die betroffene Person behandelnden und pflegenden Personen.
Ebenso wie die vermögensmäßige Generalvollmacht macht die Vorsorgevollmacht in ihrem Umfang den Bevollmächtigten sofort handlungsfähig.
Betreuungsverfügung
Inhaltlich können die gleichen Angelegenheiten wie bei der Vorsorgevollmacht geregelt werden. Der entscheidende Unterschied ist, dass die gewünschte Vertrauensperson vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bzw. Betreuerin eingesetzt wird und der regelmäßigen Kontrolle des Gerichts unterliegt. Ein Musterformular finden Sie hier.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung beinhaltet Anordnungen in Hinblick auf die von Ihnen in bestimmten Notfällen gewünschte medizinische Behandlung und damit zusammenhängende Maßnahmen. Sie wird teilweise auch Patiententestament genannt, obwohl es sich nicht um ein Testament handelt.
Insbesondere können in einer Patientenverfügung Wünsche hinsichtlich folgender Maßnahmen zur Rettung, Behandlung oder Pflege zum Ausdruck gebracht werden:
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Umfang von Wiederbelebungsmaßnahmen
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Umfang der künstlichen Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen
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Transplantation von fremden Organen
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Besuchsrecht für Ihre Angehörigen
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Benennung einer Vertrauensperson, mit der das behandelnde und pflegende Personal Rücksprache halten muss.
Eine Patientenverfügung kann insoweit auch eine Vorsorgevollmacht ergänzen.